Hierbei kann der Elternbeirat tatkräftig mitwirken und mitbestimmen:
Aufgabe des Elternbeirats:
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das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und denLehrkräften, die gemeinsam für die Bildung undErziehung verantwortlichsind, zu vertiefen,
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das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren,
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den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelnerKlassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zurUnterrichtung und Aussprache zu geben,
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Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,
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durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen (Art. 69 Abs. 2),
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bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag ...das Einvernehmen herzustellen,
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bei der Verwendung bestimmter Lernmittel
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nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 einvernehmliche Entscheidungen herbeizuführen,
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im Verfahren, das zur Entlassung eines Schülers führenkann, die in Art. 87 Abs. 1 genannten Rechtewahrzunehmen,
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im Verfahren, das zum Ausschluss eines Schülers von allen Schulaufgaben einer oder mehrerer Schularten führen kann, die in Art. 88 Abs. 1 genannten Rechtewahrzunehmen,
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bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen ... mitzuwirken,
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>bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den in Art. 42 Abs. 2 und 7 genannten Voraussetzungen mitzuwirken,
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bei der Bestimmung eines Namens für die Schule nach Art. 29 Satz 3 mitzuwirken.
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Der Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist.
Ergänzende Bemerkungen:
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Der Elternbeirat sollte sich - über die Einzelproblematik hinaus - für die klassenübergreifenden Belange des Gymnasiums einsetzen.
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Er soll mit allen Organen der Schule vertrauensvoll zusammenarbeiten und sich für Bildungs- und Erziehungsprobleme verantwortlich fühlen.Der Elternbeirat kann von sich aus Elternversammlungen durchführen oder nach § 120 Abs. 4 Satz 2 GSO Klassenelternversammlungen einberufen lassen.